Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis zehn Tage gebunden. Der Kaufvertrag ist
abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten
Kaufgegenstandes innerhalb der genannten Frist in Textform bestätigt oder die Lieferung ausführt.
Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die
Bestellung nicht annimmt.

2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der
schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

II. Zahlung

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und
Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.

2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenanforderung
des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen
sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er
nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

III. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind
schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.

2. Der Käufer kann zehn Tage nach überschreiten eines unverbindlichen Liefertermines oder einer
unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt
der Verkäufer in Verzug. Hat der Verkäufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt
sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.

3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung
verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Zehn-Tages-Frist gemäß Ziffer 2 eine angemessene
Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich
der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer
eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, währen er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den
vorstehend vereinbarten Haltungsbegrenzun­gen. Der Käufer haftet nicht, wenn der Schaden auch
bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer
bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen
sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnittes.

5. Die Haftungsbegrenzung und Haftungsausschlüsse dieses Abschnittes gelten nicht für Schäden, die auf
einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen
Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den
Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorrübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum
vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die Ziffern 1 bis 4 dieses
Abschnittes die genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände entsprechende
Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zum einem Leistungsaufschub von mehr als vier
Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon
unberührt.

IV. Abnahme

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Bereitstellungs-
anzeige abzunehmen. Bei Nutzfahrzeugen innerhalb von 10 Tagen.

2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Bruttokaufpreises. Der
Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden
nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages
zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss
des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt
der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der
laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf stehenden
Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt
verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden
Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäfts-
beziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts
steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.

2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer gemäß den gesetzlichen Vorschriften (§ 323 BGB)
vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadenersatz statt
der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber
einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der
Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegen-
standes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und verteidigter
Sachverständiger, z.B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert
ermitteln. Der Käufer trägt die erforderlichen Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegen-
standes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind
höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist,
dass niedrigere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.

3. So lange der Eigentumsvorbehalt besteht. darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch
Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

VI. Haftung für Sachmängel

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Auslieferung des
Kaufgegenstandes an den Kunden. Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen nicht,
– soweit der Mangel oder Schaden auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen ist oder
– dadurch entstanden ist, dass der Kauter einen Mangel nicht unverzüglich nach Entdeckung
angezeigt hat,
– der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist, z.B.
bei motorsportlichen Wettbewerben.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher
Sachmängelansprüche.

2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1 Satz 1 sowie der Ausschluss der Sachmängelhaftung in
Ziffer 1 Satz 3 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Ver-
letzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungs-
gehilfen beruhen sowie bei Verletzung von leben, Körper oder Gesundheit

3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen,
der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht
nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer
nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungs-
gemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsab-
schluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche
Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers
für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenamte Haftungs-
begrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.
4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des
Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie
oder eines Beschaffungsrisikos unberührt.

5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen.
Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über
den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit
vorheriger Zustimmung des Verkäufers an einen, anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden.
c) Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der
Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche auf Grund des Kaufvertrages geltend
machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

VII. Haftung für sonstige Schäden

1. Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel“ geregelt
sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.

2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III. „Lieferung und Lieferverzug“ abschließend geregelt.
Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt
VI. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.

VIII. Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers

2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand
der Sitz des Verkäufers.

3. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland
verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen
Wohnsitz als Gerichtsstand.

IX. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlich-
tungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

X. § Widerrufsrecht

Ist der Kunde ein Verbraucher steht ihm bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht von 14
Tagen zu. Das Widerrufsrecht besteht nicht,
– bei Fernabsatzverträgen von Fahrzeugen die nach Kundenspezifikation zugeschnitten wurden
– bei vor Ablauf der Frist angemeldete Autos, wo der Kunde im Brief vermerkt ist